Gewässerordnung des Fischereivereins Bürgeln e.V. 1. Den Mitgliedern des Fischereivereins Bürgeln e. V. ist die Angelfischerei in den Bürgelner Kiesteichen, Teich 1-4 gestattet. 2. Das Fischen ist mit zwei Handangeln, die sich immer in unmittelbarer Nähe und Kontrolle des Fischereiberechtigten befinden müssen erlaubt. Das Fischen auf Raubfisch ist nur mit Stahl- bzw. Kevlarvorfach erlaubt. Die Friedfischangel darf nur mit einem Haken bestückt sein. Anfüttern ist in geringen Maßen gestattet. Das Eisangeln ist grundsätzlich verboten. Volljährige Fischereiberechtigte dürfen eigene Kinder bis zu 10 Jahren eine ihrer Handangeln bedienen lassen, wobei diese jedoch unter unmittelbarer Aufsicht ihres fischereiberechtigten Elternteils stehen müssen. Auf keinen Fall ist Kindern von Vereinsmitgliedern gestattet, die Angelfischerei selbständig auszuüben. 3. Bei Ausübung der Fischwaid mitzuführen und bei Kontrolle ohne Widerspruch vorzuzeigen sind ein gültiger Jahresfischereischein, der Erlaubnisschein des Fischereivereins Bürgeln e. V., das vollständig geführte Fangbuch, Unterfangkescher, Hakenlöser, Metermaß, Rachensperre, Messer sowie diese Gewässerordnung. 4. Der Fischfang vom Boot aus sowie im Bereich etwaiger besonders gekennzeichneter Uferzonen ist nicht erlaubt. 5. Fahrzeuge sind nur an den vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. 6. Schonzeiten und Schonmaße der Fischarten, die für die hessische Fischerei bedeutsam sind: Fischarten gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße. Das Mindestmaß ist an der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. 7. Während der Hecht- und Zanderschonzeit vom 01.02. – 31.05. ist das Fischen mit jeglichem Raubfischköder verboten. 8. Der Fang von Forellen wird auf 5 Stück je Tag, höchstens 50 Stück im Jahr, für Hecht und / oder Zander auf 2 Stück je Tag begrenzt. Der Fang von Karpfen und Schleien wird auf 2 Stück am Tag begrenzt. Fische, die nach ihrem Fang entnommen werden sollen, sind sofort, noch am Gewässer in das Fangbuch einzutragen. Es ist untersagt, Innereien von Fischen in die Vereinsgewässer einzubringen. 9. Das Hältern von lebenden Fischen in Eimern oder sonstigen Behältern ist nur für den Eigenbedarf und nur während der Zeit gestattet, in der das Vereinsmitglied die Angelfischereiunmittelbar an den Vereinsgewässern ausübt. Der Behälter muß so beschaffen sein, daß ein ausreichender Wasserdurchfluß gewährleistet ist. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind unbedingt zu beachten. 10. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist das Fischen mit lebendem Köderfisch verboten. Es ist außerdem untersagt, Elleritzen, Karausche, Schmerlen oder andere zu stark bedrohten Fischarten gehörenden Fische zu fangen oder als Köderfische zu verwenden. 11. Untermassige oder geschützte Fische sind sofort schonend und unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes zurückzusetzen. 12. Nach Besatzmaßnahmen kann der Vereinsvorstand die Ausübung der Angelfischerei in den Kiesteichen teilweise oder insgesamt für eine bestimmte Zeit untersagen. 13. Jedes fischereiberechtigte Mitglied hat jährlich 4 Arbeitsstunden abzuleisten und zwar bei Besatzmaßnahmen, Ufer- und Gewässerreinigungen, Aufsicht oder bei der Durchführung von Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen. Für nicht geleistete Arbeitsstunden muß ein Betrag 20,00€ je Stunde ersatzweise an den Verein gezahlt werden. 14. Im übrigen, gelten die Vorschriften des Hessischen Fischereigesetzes, die Natur- und Tierschutzgesetze, wasserhaushaltsrechtliche Regelungen, Strafgesetze usw. 15. Fangbücher sind bis zum 15. Januar eines jeden Jahres abzugeben. Bei nicht fristgerechter Abgabe wird ein Strafgeld von 25,00€ erhoben. Gleichzeitig wird ein 3 monatliches Fischereiverbot ab dem Tage des Anangelns ausgesprochen. 16. Diese Gewässerordnung wird gültig mit dem 15.01.1993. Geändert am 11.03.2007